Antrag auf Pflegehilfe: Alles was Sie über Voraussetzungen und Schonvermögen wissen müssen
Pflegebedürftigkeit ist in vielen Fällen mit finanzieller Belastung verbunden. In Deutschland gibt es jedoch Sozialleistungen, die hierbei Abhilfe schaffen können. Eine dieser Leistungen ist die “Hilfe zur Pflege”. In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zum Antrag, zu Voraussetzungen, Höhe und Schonvermögen wissen müssen.
1. Antrag auf Hilfe zur Pflege
Voraussetzungen und die Art und Weise, wie ein Antrag auf “Hilfe zur Pflege” gestellt wird, sind in Deutschland im Sozialgesetzbuch XII unter den Paragraphen 61 bis 66a geregelt. Sie können bei Ihrem zuständigen Sozialamt einen schriftlichen Antrag stellen. Die meisten Sozialämter stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. Einige haben diese sogar online verfügbar.
2. Voraussetzungen für Pflegehilfe
Berechtigt auf “Hilfe zur Pflege” sind finanziell hilfsbedürftige Personen, wenn sie pflegebedürftig sind und ihnen nach einer Begutachtung ein Pflegegrad zugewiesen wurde. Dazu zählen auch Personen, deren Ehepartner oder Lebenspartner nicht in der Lage sind, die Pflegekosten zu tragen, dies betrifft auch getrennt lebende Partner. Darüber hinaus müssen die Betroffenen nicht in der Lage sein, die Pflegekosten selbst aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu tragen.
3. Schonvermögen und Pflegehilfe
Der Begriff “Schonvermögen” bezieht sich auf das Vermögen, das von den Betroffenen nicht für den Lebensunterhalt oder andere Bedarfe genutzt werden muss. Bei der “Hilfe zur Pflege” gibt es einen gewissen Betrag, der als Schonvermögen gilt. Dazu gehören Bargeld oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro, ein Auto oder anderes angemessenes Kraftfahrzeug, staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge, und ein Grundstück in angemessener Größe, das von der pflegebedürftigen Person selbst oder mit den Angehörigen bewohnt wird.
4. Leistungen der Hilfe zur Pflege
Der Umfang der Leistungen der “Hilfe zur Pflege” ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie dem Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person sowie deren Pflegegrad. Leistungen können für die ambulante Betreuung zu Hause, für die teilstationäre Pflege und für die vollstationäre Pflege in Pflegeheimen gewährt werden.
5. Pflegebedürftigkeit und Sozialleistungen
Der Anspruch auf “Hilfe zur Pflege” besteht nur für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Landesregierungen haben klar gestellt, dass Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 lediglich Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung ihres Wohnumfeldes sowie ein monatlicher Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro zustehen.
Die Beantragung der “Hilfe zur Pflege” sollte möglichst früh erfolgen, da die Sozialleistung nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Es ist zu beachten, dass neben dem Antrag noch einige Dokumente vorzulegen sind, darunter Personalausweis oder Reisepass, Einkommensnachweise oder Rentenbelege, Pflegegrad-Bescheid und anderes mehr.
Für weitere Informationen zu diesem Thema, besuchen Sie bitte die Quelle Allgäuer Zeitung.