Neue Pflichtberatung und Schutz: Vorsicht bei Pflegehilfsmittel-Anbietern
Ab dem 1. Juli gelten neue Regeln für die Anbieter von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Eine Beratung ist nun obligatorisch, und Sie benötigen keinen Rezept von einer Arztpraxis, sondern müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Es wird jedoch vor unerwünschten Anrufen und Besuchen von Anbietern gewarnt, welche versuchen, Pflegeboxen zu verkaufen.
Ungebetene Kontaktaufnahme und Pflegemittel, die Sie nicht wollen
In jüngster Zeit gab es immer wieder Probleme mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Es kam zu unerwünschten Anrufen und Besuchen. Manchmal wurden Personen sogar Pflegeboxen geliefert und in Rechnung gestellt, ohne dass sie diese bestellt hatten. Oft waren die Pflegehilfsmittel dann nicht das, was sie eigentlich benötigten.
Der Spitzenverband der Pflegekassen hat reagiert und seine Verträge mit den Anbietern geändert. Ab dem 1. Juli 2024 gelten neue Vereinbarungen: Die Initiative zur Kontaktaufnahme muss von den Patienten ausgehen. Anrufe oder Haustürbesuche durch die Dienstleister sind nicht mehr zulässig.
Boxen mit Pflegehilfsmitteln sind nicht mehr erlaubt
In der Vergangenheit wurden von Online-Anbietern verstärkt Boxen mit Pflegehilfsmitteln angeboten, aus denen sich die Nutzer eine aussuchen konnten. Der individuelle Bedarf wurde dabei jedoch oft nicht berücksichtigt. Daher sind solche feststehenden Kombinationen nun unzulässig. Jeder Pflegebedürftige muss die Möglichkeit haben, seine Pflegehilfsmittel nach dem eigenen Bedarf zusammenzustellen.
Mandatory Consultation by Trained Professionals
Bevor Sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen können, muss eine Beratung durch geschulte Fachkräfte erfolgen. Es wird besonders darauf geachtet, dass über geeignete und notwendige Pflegehilfsmittel gesprochen wird. Für die Beratung gibt es ein Formular, das der Anbieter ausfüllen muss.
Wer hat einen Anspruch auf den 40 Euro Zuschuss?
Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause von ihren Angehörigen gepflegt werden, haben einen Anspruch auf einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von maximal 40 Euro im Monat. Dieser Anspruch besteht auch, wenn Sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens oder in einer Wohngemeinschaft leben. Es besteht jedoch kein Anspruch, wenn Sie in einem Pflegeheim oder in einem Krankenhaus sind.
Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Elemente, die wegen ihrer Beschaffenheit nur einmal verwendet werden können. Sie dienen der Hygiene und dem Schutz der Pflegepersonen, zum Beispiel: aufsaugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel für die Hände und Flächen, Einmallätzchen. Diese Hilfsmittel sind nicht dafür gedacht, dass Sie sie dem Pflegedienst zur Verfügung stellen.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW