Die Pflegekasse: Was sie bedeutet und was sie übernimmt

Was ist die Pflegekasse

Die Leistungen der Pflegekasse im Überblick

Es gibt die unterschiedlichsten Leistungen, die dem Versicherten je nach Pflegegrad zustehen. Grundsätzlich steht jedem Pflegebedürftigen Pflegegeld zu, sofern die Person im familiären Umfeld von Angehörigen oder anderen privaten Betreuern gepflegt wird.

Sollten Sie zu Hause einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, dann können Pflegesachleistungen beantragt und monatlich, je nach Pflegegrad, vom Pflegedienst direkt bei der Kasse in Rechnung gestellt werden. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen entstehen, wenn zum Beispiel Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wurden. Alternativ werden dann haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuung bei Demenz von der Kasse erstattet. Pflegegeldzahlungen und Pflegesachleistungen können ebenfalls kombiniert werden.

Zudem gehören je nach Bedarf, Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu den Leistungen. Natürlich werden auch Hilfsmittel wie Rollatoren, Rollstühle oder Badewannenlifte erstattet. Gehören sie zum regelmäßigen Bedarf, übernimmt die Pflegekasse die Kosten ganz oder teilweise.

Hier lohnt es sich, hartnäckig nachzufragen und sich ganz genau zu erkundigen, denn häufig stehen Ihnen oder Ihrem Angehörigen mehr zu als auf den ersten Blick ersichtlich ist.

Hier noch einmal das Wichtigste im Überblick:

 

  1. Jeder, der gesetzlich oder privat kranken­versichert ist, ist auto­matisch in der gesetzlichen Pflege­versicherung versichert.
  2. Der Beitrag zur Pflege­versicherung liegt für gesetzlich Versicherte mit Kindern bei 3,05 Prozent des Brutto­einkommens und ohne Kinder bei 3,3 Prozent.
  3. Privat Versicherte zahlen einen individuell ermittelten Beitrag. Es gibt eine gesetzliche Ober­grenze.
  4. Um Leistungen erhalten zu können, müssen gesetzlich Versicherte Pflege­leistungen bei der Krankenkasse beantragen, privat Versicherte bei ihrem Kranken­versicherer. Voraus­setzung ist, dass jemand länger als sechs Monate auf Unterstüt­zung im Alltag angewiesen ist.
  5. Pflegebedürftig­keit muss gutachterlich bestätigt werden. Für gesetzlich Versicherte ist dafür der medizinische Dienst zuständig, für privat Versicherte die Firma Medicproof.
  6. Das Pflege­gut­achten legt fest, ob und wie viel Hilfebedarf ein Mensch hat und in welchen Pfle­gegrad von 1 bis 5 er deshalb einge­stuft wird. Je höher der Pfle­gegrad, desto höher sind die Leistungen.

 

Das Bundesministerium hat auch die wichtigsten Informationen für Selbständige zusammengestellt. 

Mit Hilfe des Pflegegrad-Rechners erfahren Sie was Ihnen bzw. Ihrem Angehörigen zusteht. Damit die Bürokratie nicht zu überfordernd wird, gibt es auch hier Unterstützung wie zum Beispiel den Pflegeleistungs-Helfer des Bundesministeriums für Gesundheit. Hier erhalten Sie unter anderem auch eine Check-Liste mit Informationen zur richtigen Beantragung des Pflegegeldes. Aber auch die Verbraucherzentrale gibt Ihnen nützliche Tipps.

 

Höhe des Pflegegeldes ab 01.07.2021 (Tabelle)


Stufe der Pflegebedürftigkeit

Pflegegeld

Pflegegrad 1

0 Euro (kein Anspruch auf Pflegegeld!)

Pflegegrad 2

331 Euro

Pflegegrad 3

572 Euro

Pflegegrad 4

764 Euro

Pflegegrad 5

946 Euro

 

Zur genauen Übersicht

 

Welche Pflegekasse ist wirklich gut? Anhand dieser Kriterien finden Sie die passende Pflegekasse

Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse, demnach ist die Auswahl der richtigen Krankenkasse entscheidend über die Leistungen, auf die Sie bzw. Ihr Senior Anspruch haben. Bei der Auswahl sollten Sie gezielt nach Ihren speziellen Bedürfnissen Ausschau halten, es kann aber auch nicht schaden, unter anderem nach folgenden Faktoren zu suchen: 

 

  • Gute Erreichbarkeit 
  • Unterstützung bei medizinischen Fragen sowie Behandlungsfehlern 
  • Zusatzleistungen (z.B. Impfungen) 
  • Bonusprogramme und Wahltarife
  • Zuzahlungsermäßigung
  • Angebote für chronisch Kranke

 

Oft gestellte Fragen

Ist die Pflegekasse das gleiche wie die Krankenkasse?

Sozusagen. Die Pflegekasse ist bei der Krankenversicherung angesiedelt und regelt alle Leistungen der Pflegeversicherung. Für den Abschluss einer Pflegeversicherung ist es vonnöten, den Pflegegrad des Versicherten festzustellen.

Kann ich einen Widerspruch gegen die Pflegekasse einlegen?

Es kann vorkommen, dass ein eingereichter Antrag abgelehnt oder die Pflegestufe fehlerhaft eingestuft wird. Falls Sie mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden sind, haben Sie einen Monat nach Eingang des Bescheides Zeit, um Widerspruch einzulegen. Falls Sie über die Möglichkeit eines Widerspruchs nicht unterrichtet wurden, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.

Zahlt die Pflegekasse einen Umzug?

Wenn der Pflegegrad des Seniors sich ändert und das Leben in der Wohnung nicht mehr einwandfrei funktioniert weil der Zugang z.B. nicht barrierefrei geschehen kann, ist ein Umzug unter Umständen nötig. In diesem Fall zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, § 40 Abs. 4 SGB XI. Lassen Sie sich am besten vor dem Umzug noch eine Bestätigung der Pflegekasse ausstellen, dass dem Zuschuss stattgegeben wurde.

Zahlt die Pflegekasse eine Haushaltshilfe?

Eine Haushaltshilfe ist nicht zu verwechseln mit einer Pflegekraft. Eine Haushaltshilfe übernimmt im Haushalt anfallende Arbeiten wie z.B. Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten, Reinigung der Wohnung und Kleiderpflege. Die Pflegekasse übernimmt die Haushaltshilfe zu Teilen oder gänzlich, sofern der Anbieter nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist.

Zahlt die Pflegekasse den Hausnotruf?

Ja. Ein Hausnotruf zählt zu den anerkannten Hilfsmitteln für pflegebedürftige Senioren. Ein Zuschuss zum Hausnotruf-System von 30,35 Euro brutto im Monat ist möglich. In der Regel werden auch die Anschlussgebühren von der Pflegekasse übernommen.

Über Media4Care

Wir stellen pflegebedürftigen Senioren ein tabletbasiertes Assistenzsystem zur Verfügung, das Senioren dabei unterstützt, sich geistig fit zu halten und im Kontakt mit Ihren Liebsten zu bleiben. Hier können Sie mehr über uns erfahren.

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